Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen wie Arbeitnehmer gegen einen Arbeitsunfall (SGB VII) versichert. Jedoch tritt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nur ein, wenn sich Unfälle auf dem Hochschulgelände oder auf dem direkten Weg zu oder von der Hochschule ereignen. Ebenso sind sie bei Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports gesetzlich unfallversichert. Es sind nur Personenschäden versichert.
Eine zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei
Auslandspraktika ist, dass es sich um eine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstaltung der deutschen Hochschule handeln muss. Erforderlich ist hierfür, dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule auch die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtungen im Ausland erfasst und die Hochschule den Auslandsaufenthalt organisiert, überwacht und durchführt.
Steht es dem Studierenden dagegen frei, ob, wann und welche Einrichtungen im Ausland für die Anfertigung von Arbeiten im Rahmen des Studiums besucht werden, geschieht dies nicht aufgrund eines „Direktionsrechts“ der Hochschule.
Über die gesetzliche Unfallversicherung besteht daher hier kein Unfallversicherungsschutz.Bei Hochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich in den Betriebsablauf des Praktikumsunternehmens ein. Für sie besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.