Änderungsmitteilung
Jede Änderung innerhalb deines Bewilligungszeitraumes musst du dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen: bspw., wenn du eine Fachrichtung wechselst, dein Studium abbrichst oder beendest oder eines deiner Geschwister sein oder ihr Studium/Ausbildung/Schule beendet oder abbricht.
Aktualisierungsantrag
Für die Bearbeitung deines Antrages auf Ausbildungsförderung benötigen wir auch Unterlagen deiner Eltern, bspw. das Einkommen deiner Eltern. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird immer das Einkommen des
vorletzten Kalenderjahres deiner Eltern für die Berechnung deiner Ausbildungsförderung herangezogen. Sollten deine Eltern
aktuell jedoch weniger verdienen, bspw. weil ein Elternteil oder beide in Rente/arbeitslos etc. sind, kannst du zusätzlich einen Aktualisierungsantrag (
Formblatt 07) stellen und es kann das aktuelle Einkommen anstatt das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr deiner Eltern für die Berechnung herangezogen werden.
Auslandssemester
Möchtest du für dein Auslandssemester Ausbildungsförderung erhalten, musst du hierfür beim zuständigen Auslands-BAföG-Amt einen BAföG-Antrag stellen (
Liste zuständiger Auslands-BAföG Ämter). Das Amt für Ausbildungsförderung in Karlsruhe ist nur für das Inlands-BAföG zuständig. Bitte teile uns mit, wenn du vorhast, ein Auslandssemester zu absolvieren, da wir deinen Inlands-Bewilligungszeitraum ggfls. anpassen müssen.
Auszahlung
BAföG wird immer am Ende eines Monats im Voraus für den darauffolgenden Monat ausgezahlt: also Ende September für den Monat Oktober usw.. Nachzahlungen werden, falls technisch möglich auch Mitte des Monats ausbezahlt.
Beurlaubung
Wenn du ein Urlaubssemester machst, musst du dies unbedingt dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen. In dieser Zeit steht dir in der Regel kein BAföG zu. Jedoch werden Urlaubssemester auch nicht in deiner Regelstudienzeit mitgezählt.
Beratung
Pandemiebedingt bieten wir aktuell keine persönliche Beratung an. Bitte nutze die telefonischen Sprechzeiten oder schreibe eine E-Mail an
bafoeg@sw-ka.de. Wir werden dich rechtzeitig informieren, falls wir wieder persönlich beraten.
Für allgemeine Fragen kannst du dich bei uns im BAföG-Beratungsbüro (in Karlsruhe zu finden im
beratungsWERK in der Mensa Am Adenauerring) beraten lassen (Öffnungszeiten
Beratungsbüro) oder persönlich von deinem/ deiner Sachbearbeiter/in (
Sprechzeiten Sachbearbeiter/in).
Bescheid
Wenn du einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hast und dieser bearbeitet wurde, erhältst du postalisch einen Bescheid. Auf diesem kannst du sämtliche Informationen über die Berechnung, die Höhe deiner Ausbildungsförderung, die Dauer der Zahlung etc. entnehmen.
Bewilligungszeitraum (BWZ)
Der Bewilligungszeitraum (BWZ) ist der Zeitraum, für den du BAföG erhältst. In der Regel sind das zwölf Monate. Danach musst du einen erneuten Antrag auf Ausbildungsförderung stellen, wenn du weiterhin BAföG erhalten willst.
Tipp: Stelle deinen Folgeantrag immer zwei bis drei Monate vor Ablauf deines aktuellen Bewilligungszeitraumes.
Einkommen
Alle Einnahmen, die du als Antragsteller innerhalb deines Bewilligungszeitraumes hast, müssen angegeben werden und können ggfls. zu einer Minderung deines BAföG führen.
Weiterhin ist das Einkommen deines Ehegatten/Lebenspartners sowie deiner Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr einzureichen.
Wenn das Einkommen deines Ehegatten/Lebenspartners sowie deiner Eltern aktuell geringer ist, als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, kannst du zusätzlich einen Aktualisierungsantrag (
Formblatt 07) stellen. Dadurch kann sich deine BAföG-Auszahlung erhöhen.
Elternunabhängige Forderung
In der Regel erfolgt eine elternabhängige Förderung, für Details wende dich bitte an deinen zuständigen Sachbearbeiter/deine zuständige Sachbearbeiterin.
Eine elternunabhängige Förderung gibt es nur in Ausnahmefällen, wenn der Antragsteller bei Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt war oder mindestens fünf Jahre erwerbstätig war und dabei genug verdiente oder eine Berufsausbildung absolvierte und danach noch mindestens drei Jahre gearbeitet hat, wobei Ausbildung plus Erwerbstätigkeit zusammen mindestens sechs Jahre betragen müssen.
Die elternunabhängige Förderung wird automatisch geprüft und muss nicht beantragt werden.
Fachrichtungswechsel
Ein Fachrichtungswechsel ist jede Änderung des Studienziels oder der Fächerkombination. Vor einem Wechsel sollte unbedingt die Beratung im BAföG-Amt in Anspruch genommen werden
Flexibilitätssemester
Zusätzlich zur Regelförderung können BAföG-Berechtigte einmalig eine zusätzliche Förderung von einem Semester nach dem Ende der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit erhalten. Das Flexibilitätssemester kann nur einmalig entweder im Bachelor oder Master-Studium in Anspruch genommen werden. Die Förderung wird je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen ausgezahlt. Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Festlegung auf das Flexibilitätssemester erforderlich. Bei Fragen wende dich gerne an das BAföG-Amt.
Förderungshöchstdauer (FHD)/Regelstudienzeit
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit der jeweiligen Hochschule und Fachrichtung, bzw. den angestrebten Abschluss (z. B. Bachelor/Master). Die Förderungshöchstdauer kann unter bestimmten Umständen angepasst werden (freiwilliges Auslandsstudium, freiwilliges Pflichtpraktikum im Ausland, beurlaubte Semester).
Förderungsnummer
Deine Förderungsnummer ist für das BAföG-Amt sehr wichtig. Mit deren Hilfe kann jeder Vorgang einem bestimmten Antrag zugeordnet werden. Bitte nach Möglichkeit immer angeben!
Grundbedarf
Angaben zur Höhe des Grundbedarfes, ganz egal ob du bei den Eltern, oder eigenständig wohnst, findest du auf
Bitte beachte, dass du auf die externe Webseite https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick.html
weitergeleitet wirst, auf der deine personenbezogenen Daten anders
verarbeitet werden als bei uns.
Ehe du mit „Ja, weiter“ dieser Verarbeitung zustimmst, solltest du
hier nachlesen, was bei der externen Webseite zum Datenschutz zu
beachten ist.
. Ebenso kannst du dort die Informationen zur Bezuschussung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge finden.
Härtefreibetrag
Der Härtefreibetrag kann auf Antrag gewährt werden, wenn beispielsweise jemand in der Familie als schwerbehindert anerkannt ist. Der Antrag muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes (BWZ) gestellt werden. Dieser Freibetrag mindert das anzurechnende Einkommen und erhöht damit den Förderungsbetrag.
Hochschulwechsel
Ein Hochschulwechsel ist, solange man nicht die Fachrichtung wechselt, zwar unschädlich, sollte aber gut überlegt werden. Oft werden die Leistungen der alten Hochschule von der neuen nicht anerkannt. Dadurch kann es passieren, dass der Leistungsnachweis nicht vorgelegt oder das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden kann. Vor einem Wechsel sollte daher unbedingt die Beratung im BAföG-Amt in Anspruch genommen werden.
Jobben
In einem Bewilligungszeitraum kannst bis zu gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen hinzuverdienen, ohne das BAföG gekürzt wird. Beachte bitte, dass du während der Vorlesungszeit 20 Wochenarbeitszeitstunden nicht überschreiten solltest. Aber Achtung Praktikantenvergütungen werden anders berechnet! Frage bitte bei deiner Sachbearbeiterin oder deinem Sachbearbeiter nach.
Informationen zu Verdienstgrenze findest du auf
Bitte beachte, dass du auf die externe Webseite https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick.html
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hier nachlesen, was bei der externen Webseite zum Datenschutz zu
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Kinderbetreuungszuschlag
Studierende, die ein Kind, oder mehrere Kinder, neben dem Studium, großziehen, können einen Kinderzuschlag zum Bedarfsatz erhalten.
Genauere Informationen findet du unter
Bitte beachte, dass du auf die externe Webseite https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick.html
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beachten ist.
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Krankheit
Wenn du durch eine längere Krankheit gehindert bist, dein Studium ausreichend weiterzuführen und du durch deine Krankheit in deinem Studium in Rückstand gerätst, kann unter gewissen Voraussetzungen die Krankheit als Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises oder für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer anerkannt werden. Die BAföG-Leistungen werden auch während der Erkrankung bis zu drei Kalendermonaten weitergezahlt.
Lebenspartner/in
Mit dem 23. BAföG-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung ab Oktober 2010 der Lebenspartner/die Lebenspartnerin dem Ehegatten/der Ehegattin gleichgestellt. Hierunter sind nur eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften zu verstehen.
Leistungsnachweis
Ein Leistungsnachweis wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester verlangt. Er bescheinigt die „üblichen Leistungen“ zu diesem Zeitpunkt und wird von der jeweiligen Hochschule ausgestellt.
Für einige Studiengänge liegen dem Amt für Ausbildungsförderung die benötigten ECTS-Punkte vor, so dass hier als Nachweis ein Ausdruck der Leistungsübersicht mit Angabe der ECTS-Punkte aus deinem Onlinekonto der Hochschule ausreicht. Alternativ kannst du als Leistungsnachweis auch das
Formblatt 05 einreichen.
Unter bestimmten Umständen kann die Vorlage des Leistungsnachweises auch später zugelassen werden, siehe hier: Krankheit und Überschreitung der Förderungshöchstdauer.
Bitte beachte, dass der positive Leistungsnachweis (Formblatt 5 oder Transcript of Records) über 4 Fachsemester zum nächsten Bewilligungszeitraum vorzulegen ist. Hierzu ist dann auch wieder ein vollständiger Weiterförderungsantrag rechtzeitig einzureichen.
Mietzuschuss
Gibt es keinen. Die Höhe der Miete spielt keine Rolle. Es wir nur unterschieden, ob Studierenden bei den Eltern/Elternteilen oder nicht bei den Eltern wohnhaft sind. Siehe Grundbedarf.
Mitwirkung
Mitwirkung bedeutet, dass alle Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht werden oder zumindest ein Grund angegeben wird, warum dies nicht möglich ist. Eine fehlende Mitwirkung kann zur Ablehnung des Antrags führen (Ablehnung nach § 66 SGB I).
Praktikum
Bitte gib ein Praktikum immer unaufgefordert bei deinem BAföG-Amt an.
Einnahmen aus dem Praktikum werden anders behandelt als Einnahmen aus einem Nebenjob.
Bei einem Pflichtpraktikum, welches dir von der Hochschule vorgeschrieben ist, ist die Wochenarbeitszeit aus BAföG-Sicht nicht relevant. Reiche hier eine Kopie deines Praktikantenvertrages ein.
Bei einem freiwilligen Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit hast du für die Zeit des Praktikums keinen Anspruch auf BAföG. Reiche auch hier bitte eine Kopie deines Praktikantenvertrages ein. Bei einem freiwilligen Praktikum, dass außerhalb der Vorlesungszeit absolviert wird, z. B. in den Semesterferien, hast du weiterhin Anspruch auf BAföG, es werden nur die Einnahmen aus dem Praktikum angerechnet. Reiche auch hier bitte eine Kopie deines Praktikantenvertrages ein.
Studienabschluss
Dein Studienabschluss oder -abbruch muss sofort dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden. Ausbildungsförderung steht ab dem Folgemonat nicht mehr zu und muss deshalb rückerstattet werden, sofern Leistungen weiterhin gewährt wurden.
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Grund ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wegen Krankheit, Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien der Hochschulen usw., erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung, Behinderung, Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Weitere Gründe sind möglich, bitte lasse dich beim BAföG-Amt beraten. Bei den Gründen Behinderung, Schwangerschaft und die Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahren wird der Förderungsbetrag zu 100% als Zuschuss, bei den restlichen Gründen zu 50% als Zuschuss und 50% als zinsfreies Darlehen gewährt. Daneben gibt es die Hilfe zum Studienabschluss, die als Volldarlehen zinsfrei maximal für 12 Monate bewilligt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aus schwerwiegenden Grund und der anschließenden Hilfe zum Studienabschluss, kombiniert werden.
Unterkunftsbescheinigung
Als Nachweis der auswärtigen Unterbringung ist die Vorlage der Wohnungsgeber- oder Meldebescheinigung erforderlich.
Vermögen
Das Vermögen der Eltern und Ehegatten/in bleibt unberücksichtigt. Das eigene Vermögen der Studierenden wird angerechnet, wenn die Vermögensfreibeträge überschritten werden. Im Falle der Anrechnung werden aufgrund der Vermögenshöhe die BAföG-Leistungen gekürzt. Aktuelle Informationen zur Höhe der Vermögensfreibeträge findest du unter
Bitte beachte, dass du auf die externe Webseite https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick.html
weitergeleitet wirst, auf der deine personenbezogenen Daten anders
verarbeitet werden als bei uns.
Ehe du mit „Ja, weiter“ dieser Verarbeitung zustimmst, solltest du
hier nachlesen, was bei der externen Webseite zum Datenschutz zu
beachten ist.
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Vorausleistung
Eine Vorausleistung kann beantragt werden, wenn sich die Eltern weigern, Unterhalt zu zahlen. Das BAföG-Amt leistet dann den Betrag, den die Eltern zahlen müssten, voraus und versucht diesen bei den Eltern wieder zu holen. Gegebenenfalls müssen die Eltern mit einer Unterhaltsklage rechnen. Wenn sich die Eltern weigern, die Unterlagen vorzulegen, die für die BAföG-Berechnung erforderlich sind, wird ähnlich verfahren. Wenn du einen Vorausleistungsantrag stellen möchtest, verwende hierzu bitte das
Formblatt 08/
Merkblatt zu Formblatt 08.Widerspruch
Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats gegen jeden Bescheid des BAföG-Amtes eingelegt werden. Bitte beachte, dass ein Widerspruch immer postalisch oder per Fax und mit deiner Unterschrift eingereicht werden muss!
Als Reaktion auf einen Widerspruch folgt ein neuer Bescheid (Abhilfe) oder, wenn keine Abhilfe möglich ist, ein Widerspruchsbescheid, gegen den wiederum Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Wiederholungsantrag
Ab 18.09.2020 hast du die Möglichkeit, bei Wiederholungsanträgen das
Formblatt 09 zu nutzen (statt Formblatt 01). Das Studierendenwerk Karlsruhe behält sich vor, weitere Erklärungen und Nachweise anzufordern.
Studienstarthilfe
Für angehende Studierende, die bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und ihren allerersten Studiengang beginnen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie eine ausgesuchte Sozialleistung (BMBF:
Bitte beachte, dass du auf die externe Webseite https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/studienstarthilfe/studienstarthilfe_node.html
weitergeleitet wirst, auf der deine personenbezogenen Daten anders
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Ehe du mit „Ja, weiter“ dieser Verarbeitung zustimmst, solltest du
hier nachlesen, was bei der externen Webseite zum Datenschutz zu
beachten ist.
) bis zu einem Monat vor Studienbeginn selbst erhalten haben, können einen Zuschuss zum Studienstart von 1000 Euro als Zuschuss erhalten. Die Antragstellung ist nur über das Portal BAföG-Digital und max. einen Monat nach Studienstart möglich.